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§ 27 WaffG.
„Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder‐ und
Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten
mit Druckluft‐, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet
werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit
sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6mm (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die
Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader‐Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder
kleiner,
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die
verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der
Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde
oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ […]
Download: Einverständniserklärung für Minderjährige nach §27 Abs. 3 WaffG
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